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- Veröffentlicht: Dienstag, 01. January 2008 14:34
- Geschrieben von RA Gaiser
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Das Unterhaltsrecht passt sich den gesellschaftlichen Veränderungen an. Der Förderung des Kindeswohls wird eine wesentlich größere Bedeutung zugemessen wie bisher. Unter dem Mantel der angeblichen Stärkung der Eigenverantwortung nach der Ehe und der Vereinfachung des Unterhaltsrechts werden die Rechte der Ehefrauen Unterhalt zu bekommen eingeschränkt.
Andererseits können in vielen Fällen Männer ihre Unterhaltslast erheblich vermindern. Die Förderung des Kindeswohls wird umgesetzt indem dem Kindesunterhalt immer Vorrang eingeräumt wird. Bisher war es so, dass die Ehefrauen, insbesondere solche, die ein Kind erziehen, unterhaltsrechtlich gleichbehandelt werden wie die Kinder. Das ist jetzt anders. Reicht das Einkommen des Mannes nicht aus um sowohl den Kindern , wie auch der Ehefrau den vollen ihr zustehenden Unterhalt zu bezahlen, muss die Ehefrau Abstriche hinnehmen. Dass dies dem Gesetzgeber auch erhöhte Steuereinnahmen bringt, sei nur am Rande erwähnt. Die Möglichkeit des sogenannten Ehegattensplittings wird nämlich eingeschränkt.
Klarer geregelt ist allerdings nun die Rangfolge. Sie findet sich in § 1609 BGB. Unter dem Deckmantel Kinder betreuender, nicht miteinander verheirateter Eltern hat der Gesetzgeber die Stellung der Ehefrauen verschlechtert. War es bisher so, dass eine Ehefrau in der Regel bis zur Vollendung des 3. Grundschuljahres ihres Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen musste, muss nun auch die Ehefrau genauso wie die Kinder betreuende, nicht verheiratete Frau grundsätzlich ab Vollendung des 3. Lebensjahrs ihres Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese neue Regelung findet sich in § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB, der auch für die Zeit des Getrenntlebens gilt.
Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist niedergelegt in § 1569 BGB. Im Gegensatz zum früheren Unterhaltsrecht steht dort, dass es nach der Scheidung jedem Ehegatten obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Beim sogenannten Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt wird es gravierende Änderungen geben.
Galt für das alte Unterhaltsrecht noch der Satz, „einmal Chefarztgattin immer Chefarztgattin“, so ist dies nun nicht mehr der Fall. Es wird im Wesentlichen darauf ankommen, ob die geschiedene Ehefrau während der Ehezeit Nachteile bei der Berufsausbildung oder bei der beruflichen Kariere erlitten hat.
Dies gilt zum Beispiel dann, wenn eine Universitätsprofessorin aufgrund der gemeinsamen ehelichen Lebensplanung die akademische Kariere abbricht und später keine entsprechende Stelle mehr bekommt. Kann eine Frau, wie zum Beispiel eine Richterin, nach der Schwangerschaft wieder in ihren alten Beruf mit etwa gleichen Bezügen wieder zurückkehren, liegen keine Ehe bedingten Nachteile mehr vor. Insbesondere ist es nicht mehr so, dass die ehelichen Lebensverhältnisse ein gleichberechtigtes Merkmal zur Prüfung der Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit sind.
Der in der Ehe bestehende höhere Lebensstandard wirkt sich nicht mehr aus.
Grundsätzlich kann der Ehegatte nicht mehr davon ausgehen, dass ihm nach einer Scheidung der gleiche Lebensstandard erhalten bleibt, den er in der Ehe hat. Vielmehr wird er nach einer, je nach Ehedauer, länger oder kürzeren Übergangsfrist unterhaltsrechtlich wieder auf dem Lebensstandard zurückgestuft, den er vor der Eheschließung hatte.
Klarer und einfacher wird allerdings die Regelung zum Mindestbedarf der Kinder. Dieses Regelung bewirkt, dass der Mindestunterhalt für Kinder einfacher und schneller durchzusetzen ist. Auch besteht nun Klarheit und Übersichtlichkeit wie das Kindergeld zu verrechnen ist. Es wird nämlich in jedem Fall wie Einkommen des Kindes behandelt und mindert bereits den Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes. Dies gilt sowohl für minderjährige, wie auch für volljährige Kinder.