Das Erb- und Schenkungsteuerrecht in seiner reformierten Form steht kurz vor der Verabschiedung. Einen Referentenentwurf für die Form des Erb- und Schenkungsteuerrechts liegt vor.
Nach diesem Referentenentwurf werden sich zukünftig vor allem entfernte Verwandte wie z.B. Geschwister, Nichten und Neffen wesentlich schlechter stellen. Die Grundstückswerte, die bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angesetzt werden, werden wesentlich den auf dem Markt erzielbaren Verkehrswerten angeglichen.
Insbesondere in Ballungsräumen wie z.B. Stuttgart oder München kann dies bei größerem Immobilienvermögen zu einer wesentlichen Erhöhung den zugrunde zu legenden Werten des Grundvermögens führen. Sie sollten sich überlegen, ob Sie noch unter der Geltung des alten Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts Schenkungen vornehmen. Ich weise darauf hin, dass nach der vorgesehenen Regelung ab dem Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes die verschärften Regelungen des Schenkungsteuerrechts gelten.
Das in Presse und Medien immer wieder angesprochene Wahlrecht hat man nicht bei Schenkungen, sondern nur bei Erbfällen und zwar auch nur dann, wenn sich der Erbfall in der Zeit zwischen dem 01.01.2007 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Erbschaftsteuerrechts abgespielt hat.
Die Regelungen des Erbschaftsteuerrechts sehen im Grundsatz in allen Bereichen eine Berechnung des ererbten Vermögens nach Verkehrswerten vor. Dies wird insbesondere im Bereich von Betriebsvermögen zu Beratungsbedarf bei Ihnen führen, denn Sie können die Versteuerung des Betriebsvermögens durch entsprechende Regelungen verhindern. Es ist wichtig zu wissen, dass die Erben den Betrieb im Wesentlichen, das heißt mit den bisherigen Mitarbeitern und ohne Veräußerung von wesentlichen Betriebsteilen 15 Jahre fortführen müssen.
Ob dies im Einzelfall gelingt und welche Folgen dies hat, ist zumindest zweifelhaft. Das Erbschaftsteuerrecht könnte sich als Sargnagel für Unternehmen entpuppen, die nach dem Erbfall innerhalb der 15 Jahresfrist in eine wirtschaftliche Krise geraten oder umstrukturieren wollen. Wenn Sie im Unternehmen eine größere Zahl von Mitarbeitern entlassen müssen, kann dies zum Wegfall der Vergünstigungen im Erbschaftsteuerrecht führen. Hierzu ist dringend die Einschaltung eines Fachmannes für Erbrecht und für Erbschaftsteuerrecht zu empfehlen.